Allgemeine Geschäftsbedingungen der MS Marketing Solutions GmbH

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der MS Marketing Solutions GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Schäfer, Brückenkopf 14, 85051 Ingolstadt, Tel.: 0841 93880110, E-Mail: kontakt@msrecruiting.de, Internet: https://msrecruiting.de/ (nachfolgend „Agentur“) und ihren Auftraggeber:innen (nachfolgend geschlechtsneutral „Kunde“, gemeinschaftlich auch „Parteien“).

1.2. Verwendet der Kunde entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen, wird deren Geltung und Einbeziehung hiermit widersprochen; es sei denn, es ist etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart. Diese AGB gelten auch ausschließlich, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.

1.3. Diese AGB gelten ausschließlich, wenn der Kunde Unternehmer ist. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist Verbraucher gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.4. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind auch Behörden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, die bei Vertragsschluss ausschließlich privatrechtlich handeln.

1.5. Die Leistungen der Agentur richtet sich ausschließlich an Unternehmer gem. der Ziffern 1.3. und 1.4. dieser AGB. Die Agentur kann daher vor Vertragsschluss verlangen, dass der Kunde der Agentur seine Unternehmereigenschaft ausreichend nachweist. Dieses kann z.B. durch Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und einen Nachweis seiner Ansässigkeit oder durch sonstige geeignete Legitimationsnachweise (z.B. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug) erfolgen. Die für den Legitimationsnachweise erforderlichen Daten sind vom Kunden vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

2. Vertragsgegenstand

2.1. Der Kunde beauftragt die Agentur mit der Erbringung von Dienstleistungen (nachfolgend „Leistungen“).

2.2. Die Leistungen richten sich auf die Betreuung und umfassende Unterstützung des Kunden im Bereich Performance Recruiting auf die Durchführung von Erstgesprächen sowie die Entwicklung, Erstellung und Schaltung von Werbeanzeigen, Werbetexten, Bild- und Videomaterialien und sonstigem Content- auf Landingpages (sog. „Bewerber- bzw. Karriereseiten“) und Social-Media-Kanälen.

2.3. Bei den Leistungen der Agentur handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.

2.4. Eine Rechts- oder Steuerberatung ist nicht Gegenstand dieses Vertrags.

3. Leistungen und Pflichten der Agentur

3.1. Die Agentur bietet ihre Leistungen sowohl vor Ort beim Kunden bzw. in seinen Geschäftsräumen als auch telefonisch oder online (z. B. per Online-Video-Konferenz) an. Sofern nichts abweichendes zwischen Parteien vereinbart wird, finden vereinbarte Termine telefonisch oder per Online-Video-Konferenz statt. Der Inhalt der Leistungen ist aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung im Angebot der Agentur zu entnehmen.

3.2. Bei Leistungen vor Ort beim Kunden erbringt die Agentur diese an einem zwischen den Parteien vereinbarten Ort bzw. in seinen Geschäftsräumen im persönlichen Kontakt mit dem Kunden.

3.3. Bei Online-Leistungen erbringt die Agentur Ihre Leistungen ausschließlich in elektronischer Form per Online-Video-Konferenz unter Einsatz entsprechender technischer Mittel. Hierzu benötigt der Kunde insbesondere ein geeignetes Endgerät und einen Zugang zum Internet sowie eine Anwendungssoftware. Für die Bereitstellung der Anwendungssoftware kann die Agentur Dienste Dritter in Anspruch nehmen. Für das Vorliegen der technischen Systemvoraussetzungen ist der Kunde selbst verantwortlich. Eine Haftung der Agentur aufgrund des Nichtvorliegens der technischen Systemvoraussetzungen bzw. bei Vorliegen eines Mangels dieser beim Kunden ist ausgeschlossen.

3.4. Die konkrete Leistungsverpflichtung, Inhalt und Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen bestimmen sich aus dem Inhalt ihrer Angebote unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen.

3.5. Im Rahmen der Beauftragung erstellt und betreut die Agentur Werbekampagnen für die Social-Media-Präsenzen des Kunden nebst Pflege und regelmäßiger Veröffentlichung von Beiträgen (Werbeanzeigen und -banner, Werbetexte, Bild und Videomaterial, Bewerberquizze, Fragebögen, etc.).

3.6. Die Agentur kann keine Beratung zu den rechtlichen Implikationen der Texte erteilen. Unterlässt der Kunde eine rechtliche Prüfung, gehen die Folgen zu seinen Lasten.

3.7. Die Agentur erbringt die Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Ein bestimmter Erfolg ist nicht geschuldet. 

3.8. Die Agentur ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei. Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit an einem bestimmten Ort, ist die Agentur dort zur Leistungserbringung verpflichtet. Die Agentur ist in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei. Die Agentur hat sich jedoch für die Zusammenarbeit der Parteien und für die Einhaltung von Terminen mit dem Projektleiter des Kunden abzustimmen.

3.9. Die Agentur wird den Kunden unverzüglich informieren, wenn die Agentur Hindernisse oder Beeinträchtigungen erkennt oder erkennen musste, die Auswirkung auf die Leistungserbringung haben können.

3.10. Die Agentur ist nicht berechtigt, den Kunden gegenüber Dritten rechtsgeschäftlich zu vertreten, sofern im jeweiligen Einzelfall nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung in Schriftform getroffen wurde.

4. Vertragsschluss und Vertragssprache 

4.1. Der Kunde kann per Telefon, per E-Mail, per Brief, über das auf der Website der Agentur vorgehaltene Online-Kontaktformular, per Messenger-Nachricht oder per Online- Videokonferenz eine unverbindliche Anfrage auf Abgabe eines Angebots an die Agentur richten. 

4.2. Der Kunde erhält von der Agentur auf dessen Anfrage hin ein verbindliches Angebot über die zuvor vom Kunden ausgewählten Leistungen in Schrift- oder Textform (z.B. per Brief oder E-Mail).

4.3. Dieses Angebot kann der Kunde gegenüber der Agentur durch Unterzeichnung eines Angebots in digitaler Form, durch Bestätigung eines Starttermins für die Zusammenarbeit (z.B. Projekt- und Planungsgespräch, Projektbriefing) oder durch eine Annahmeerklärung per E-Mail, per Brief, per Messenger-Nachricht oder durch Zahlung des von der Agentur angebotenen Entgelts innerhalb einer von der Agentur im Angebot genannten angemessenen Annahmefrist annehmen. Der Tag des Angebotszugangs wird für die Fristberechnung nicht mitgerechnet. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Zahlungseingangs auf dem Geschäftskonto der Agentur maßgeblich. Fällt der letzte Tag der Annahmefrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Sitz des Kunden staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag. Nimmt der Kunde das Angebot der Agentur innerhalb der vorgenannten Frist nicht an, so ist die Agentur nicht mehr an ihr Angebot gebunden.

4.4. Die Agentur stellt die AGB auf ihrer Website abrufbar und einsehbar unter dem Link www.msrecruiting.de/agb bereit.

4.5. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.

4.6. Sofern die Parteien Sonderkonditionen vereinbart haben, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Kunden.

5. Personal der Agentur 

5.1. Die Agentur ist bei der Wahl der für die Erbringung des Leistungsgegenstandes eingesetzten Personen frei. Die Agentur ist für die sorgfältige Auswahl, hinreichende Qualifikation und regelmäßige Überwachung der eingesetzten Personen verantwortlich. Der Kunde wird der Agentur im Falle fehlender Qualifikation der eingesetzten Personen oder sonstiger unzumutbarer Gründe unverzüglich hierüber in Schriftform informieren. Gegenüber den eingesetzten Personen ist die Agentur insbesondere auch in den Räumlichkeiten des Kunden allein weisungsbefugt. Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern. 

5.2. Die Agentur ist berechtigt, für die Erbringung des Leistungsgegenstandes verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG oder Dritte als Subunternehmer einzuschalten.

5.3. Die Agentur wird die Vereinbarungen mit seinem Subunternehmer so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB stehen.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1. Der Kunde hat die Leistungen der Agentur durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere der Agentur: 

● alle erforderlichen Informationen und Daten im Rahmen des Erstgesprächs (z. B. Projektbeschreibung oder Konzept, zu verwendende Medien, Inhalte, Texte, erforderliche Qualifikationen der Kandidaten, etc.) in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zur Verfügung stellen 

● erforderliche Arbeitsmaterialien einschließlich Nutzungsrechten, Arbeitsplätze, Rechner- und Leitungskapazitäten zur Verfügung stellen; 

● Zugang zu seinen IT-Systemen, Websites, Social-Media-Kanälen und sonstigen Plattformen gewähren 

● Hinweise über Änderungen des Such- bzw. Anforderungsprofils, der Rahmenbedingungen der zu besetzenden Position, des Status des Kandidatenprozesses oder sonstiger relevanter Faktoren mitteilen sofern diese Leistungen vertraglich nicht in den Pflichtenkreis der Agentur fallen. Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen für die Agentur unentgeltlich zu erbringen.

6.2. Sofern zwischen den Parteien vereinbart wird, dass die Agentur Videos und/oder Fotos für den Kunden erstellt, ist der Kunde verpflichtet einen Dreh- und Ersatztermin anzubieten und gegebenenfalls erforderlichen Mitarbeiter bereitzustellen. Wird der Dreh- und/oder Ersatztermin vom Kunden abgesagt, bleibt der Vergütungsanspruch der Agentur unberührt. Der Kunde ist im Falle einer Absage selbst verantwortlich, einen neuen Termin mit der Agentur zu vereinbaren. Der Kunde ist ebenfalls selbst verantwortlich, regelmäßig laut Angebot stattfindende Termine (z. B. weitere Drehtage, Employer-Branding-Workshops, Mitarbeiterschulungen, Projektgespräche) zu vereinbaren. Die Agentur wird dem Kunden in diesem Fall einen Termin innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Terminanfrage des Kunden einrichten.

6.3. Soweit der Kunde der Agentur Informationen und Daten zur Verwendung überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Informationen und Daten berechtigt ist. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen und Daten zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Leistung verfolgten Zweck zu erreichen.

6.4. Die rechtliche Verantwortung, insbesondere die telemedien- sowie presserechtliche und wettbewerbsrechtliche sowie die marken- und urheberrechtliche Verantwortung für den Inhalt der Online-Präsenz (z.B. Webseite, Social-Media-Präsenzen) des Kunden, trägt ausschließlich der Kunde. Die inhaltliche Gestaltung des redaktionellen Teils der Online- Präsenz obliegt gleichfalls weiterhin ausschließlich dem Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Inhalte nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Vorstehendes gilt nicht, soweit die Agentur die redaktionellen Inhalte erstellt.

6.5. Ferner sichert der Kunde zu, dass er Inhaber sämtlicher für die vertragliche Nutzung erforderlichen Rechte ist, insbesondere, dass er über erforderliche Urheber-, Marken-, Patent-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstige Schutzrechte verfügt und sie zum Zwecke der Vertragserfüllung auf die Agentur übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang.

6.6. Der Kunde stellt die Agentur insoweit von Ansprüchen Dritter frei, die Dritte im Zusammenhang mit einer Verletzung von Rechten gegenüber der Agentur geltend machen können. Der Kunde übernimmt hierbei auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.

6.7. Der Kunde ist für den Zugang zu den erforderlichen Hosting-, Social-Media- oder sonstigen Dritt-Plattformen selbst verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur die erforderlichen Berechtigungen, Vollmachten und Zugänge einzurichten. Die Agentur kann viele Leistungen nur im Rahmen bestehender Accounts des Kunden bei den Dritt- Plattformen oder sonstigen Anbietern erbringen.

6.8. Sofern von der Agentur produziertes Video- und/oder Bildmaterial, Bildnisse von Arbeitnehmern, Geschäftsführern oder sonstigen Dritten beinhalten soll, holt der Kunde vorab die erforderlichen Einwilligung der abgebildeten Personen ein und stellt die Einwilligungserklärungen der Agentur zur Verfügung.

6.9. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung der Agentur für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden noch verfügbar wären.

6.10. Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter und sonstigen Zugangsdaten – sofern ihm solche von der Agentur zur Verfügung gestellt wurden – nicht an Dritte weiterzugeben und regelmäßig zu ändern. Für eventuellen Missbrauch durch Dritte ist der Kunde selbst verantwortlich, soweit er diesen zu vertreten hat.

6.11. Sofern der Kunde Inhalte (z.B. Texte, Bilder, Grafiken, Videos) erstellt, ist der Kunde verpflichtet, die durch die Agentur erstellten Inhalte vor der Veröffentlichung auf Ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen sowie zu genehmigen. Der Kunde wird die erforderlichen Genehmigungen innerhalb von 14 Tagen erteilen, damit der Arbeitsablauf der Agentur nicht beeinträchtigt wird und diese in der Lage ist, die Folgearbeiten ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiko zu erbringen. Ohne eine Genehmigung des Kunden kann keine Veröffentlichung der Inhalte erfolgen.

6.12. Im Falle von Sperrungen von Social-Media oder sonstigen Dritt-Plattformen und Zugängen ist der Kunde selbständig zur Wiederherstellung des Zugangs bzw. für die Behebung etwaiger Zugangshindernisse verantwortlich, sofern die Agentur nicht ein Mitverschulden gem. § 254 BGB trifft. Der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung der Agentur bleibt in diesem Fällen unberührt. Die Agentur wird sich bemühen, den Kunden im Falle einer Sperrung bei der schnellstmöglichen Freischaltung seines Zugangs zu unterstützen.

6.13. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Informationspflichten und/oder datenschutzrechtliche Gesetze (Allgemeine Geschäftsbedingungen, Datenschutzhinweise, Impressumsangaben, datenschutzrechtliche Pflichten etc.) selbst einzuhalten. Sofern die Agentur dem Kunden vorformulierte Rechtstexte (z.B. Datenschutzerklärung, Einwilligungserklärung oder Impressum) bereitstellt, handelt es sich lediglich um unverbindliche Vorschläge, die nicht Teil dieses Vertrages sind und für die die Agentur keine Haftung übernimmt.

6.14. Etwaige Anfragen, Genehmigungen i.S.d. Ziffer 6.11., Anpassungen und/ oder Änderungswünsche sowie allgemeine schriftliche Kommunikation gelten der Agentur nur als zugegangen, wenn diese per E-Mail an projektteam@msrecruiting.de oder über die gemeinsame Projektgruppe gesendet werden.

6.15. Die vom Kunden zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Kunde die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung der Agentur hat, ist die Agentur von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen der Agentur verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum. Der Agentur entstehende und nachgewiesenen Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte der Agentur auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.

7. Vergütung und Zahlungsbedingungen

7.1. Die Vergütung versteht sich in EURO und ist ein Nettopreis zzgl. der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die konkreten Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Angebot der Agentur.

7.2. Die Agentur bietet verschiedene Leistungspakete an, insbesondere im Zusammenhang mit dem Leistungsumfang und der Anzahl der gesuchten Stellenanzeigen. Eine Erhöhung des Leistungsumfangs ist jederzeit möglich. Wünscht der Kunde im Laufe der Zusammenarbeit eine Erhöhung des Leistungsumfangs gilt Ziffer 10.3. dieser AGB entsprechend.

7.3. Mit der Vergütung sind alle Ansprüche der Agentur im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Erbringung der Arbeitsleistung und der Einräumung der Rechte gem. Ziffer 8. dieser AGB, abgegolten.

7.4. Werbekosten Dritter (z.B. für Facebook, Instagram, YouTube, Google-Profile) sind nicht in der Vergütung der Agentur enthalten und werden dem Kunden von den Dritt-Plattformen gesondert in Rechnung gestellt.

7.5. Der Kunde kann mit der Agentur eine schriftliche Vereinbarung über die Zahlung eines zusätzlichen Erfolgshonorars bei erfolgreicher Einstellung oder Erreichung bestimmter Meilensteine über den Projektumfang hinaus treffen. Ohne eine solche explizite schriftliche Vereinbarung tritt das Erfolgshonorar nicht in Kraft.

7.6. Zusätzliche Leistungen, die über den Vertragsinhalt hinausgehen, sind gesondert zu vergüten. Die Agentur wird dem Kunden hierfür ein Angebot unterbreiten, das einer separaten Zustimmung bedarf. Der bestehende Vertrag bleibt davon unberührt.

7.7. Fristen für die Leistungserbringung durch die Agentur beginnen nicht, bevor der jeweils fällige Rechnungsbetrag bei der Agentur eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Leistungserbringung notwendigen Informationen und Daten bei der Agentur vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungspflichten gem. Ziffer 7. vollständig erbracht sind.

7.8. Der Kunde kann die Vergütung nach seiner Wahl mit nachstehenden Zahlungsarten bezahlen:

7.8.1. Bei Auswahl der Zahlungsart „Rechnung“ ist die Vergütung innerhalb von 7 Tagen ohne Skontoabzug nach Zugang einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung zur Zahlung fällig, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Geschäftskonto der Agentur maßgebend.

7.8.2 Bei Auswahl der Zahlungsart „SEPA-Lastschrift“ ist die Vergütung für den jeweils vertraglich geschuldeten Lieferintervall monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Erteilung eines entsprechenden SEPA-Lastschriftmandats werden fällige Beträge monatlich jeweils zu Beginn des neuen Lieferintervalls vom Bankkonto des Kunden abgebucht. Der Einzug der Lastschrift erfolgt vor Beginn der Leistung durch die Agentur, nicht jedoch vor Ablauf der Prenotification-Frist. Vorabinformation ist jede Mitteilung (z.B. Rechnung, Police, Vertrag) der Agentur an den Kunden, die eine Belastung mittels SEPA-Lastschrift ankündigt. Sofern der Kunde es zu vertreten hat, dass die Lastschrift aufgrund der Angabe einer falschen Bankverbindung nicht eingelöst oder aufgrund nicht ausreichender Kontodeckung abgebucht werden kann oder er der Abbuchung widerspricht, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, trägt dieser die durch die Rückbuchung des jeweiligen Kreditinstituts entstehenden Gebühren. Hat der Kunde die Rückbuchung zu vertreten, ist dieser verpflichtet den geschuldeten Rechnungsbetrag innerhalb von drei (3) Tagen nach Rückbuchung zu überweisen.

7.9. Die Erbringung der Leistungen durch die Agentur ist daran gebunden, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Kommt der Kunde mit dem Betrag von zwei Raten oder mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder zu einem nicht unerheblichen Teil trotz Mahnung und Nachfristsetzung in Verzug, so kann die Agentur das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen und die Leistungserbringung einstellen bzw. zu unterbrechen. Die Agentur ist dann berechtigt, die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend zu machen. Ersparte Aufwendungen werden nur angerechnet, sofern diese tatsächlich entstanden sind. Weitergehende Ansprüche der Agentur bleiben vorbehalten.

7.10. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Agentur behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens (z.B. angemessene Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten, Kosten für Mahnverfahren oder Inkasso) vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch der Agentur auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Im Falle überfälliger Forderungen werden eingehende Zahlungen des Kunden zunächst auf etwaige Kosten und Zinsen und anschließend auf die älteste Forderung angerechnet.

7.11. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten mit der Hauptforderung der Agentur gegenseitig verknüpft oder von diesem anerkannt sind.

7.12. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an die Agentur erforderlich.

8. Rechteeinräumung für Arbeitsergebnisse und Nennung als Referenzkunden

8.1. „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Tätigkeit der Agentur im Rahmen dieses Vertrags geschaffenen Werke, insbesondere Dokumente, Projektskizzen, Präsentationen Entwürfe, Videos und Fotos.

8.2. Die Agentur räumt dem Kunden an den Arbeitsergebnissen mit vollständiger Zahlung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare Recht zur Nutzung für sämtliche Nutzungsarten, insbesondere zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, Verwertung und Bearbeitung ein. Die vorstehende Rechteeinräumung gilt entsprechend für unbekannten Nutzungsarten. Kann an Arbeitsergebnissen ein Eigentumsrecht begründet und übertragen werden, überträgt die Agentur dem Kunden dieses ebenfalls mit vollständiger Zahlung.

8.3. Das Recht an den Arbeitsergebnissen nach Ziffer 8.2. umfasst auch das Recht, Arbeitsergebnisse für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen zu nutzen.

8.4. Die Agentur darf die erbrachten Leistungen sowie geschützten Marken, Logos, Namen oder sonstige geschäftliche Kennzeichen des Kunden und dessen Meinung über die erbrachten Leistungen nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden bis auf Widerruf als Referenz auf ihrer Website und ihren Social-Media-Kanälen nutzen. Der Kunde räumt der Agentur zu diesem Zweck ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte ein. 

9. Haftung

9.1. Hinsichtlich der von der Agentur erbrachten Leistungen haftet diese, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; bei Garantieversprechen, soweit dieses zwischen den Parteien vereinbart ist; soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.

9.2. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß Ziffer 9.1. unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag der Agentur nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

9.3. Im Übrigen ist eine Haftung der Agentur ausgeschlossen. 

10. Vertragslaufzeit

10.1. Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss. Die Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen werden individuell vereinbart und ergeben sich aus dem Angebot der Agentur. Die vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen (insbesondere gemäß §§ 621, 627 BGB). Eine Kündigung vor Vertragsbeginn des beauftragten Projekts ist ausgeschlossen.

10.2. Sollten bereits vor dem vereinbarten Startdatum Termine zur Projekt- und/oder Drehplanung stattfinden, startet der Vertrag ab dem Datum der ersten Leistungserbringung (z.B. gemeinsames Meeting). Bereits mit dem Kunden vereinbarte Zahlungsbedingungen sowie Zahlungszeitpunkte bleiben unverändert.

10.3. Sofern keine Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen individuell zwischen den Parteien vereinbart werden, wird der Vertrag unbefristet, mindestens jedoch für die Dauer von 12 Monaten (Mindestlaufzeit) geschlossen. Während der Mindestlaufzeit kann der Vertrag mit einer Frist von 4 Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, so verlängert er sich automatisch jeweils um 12 Monate und kann dann jeweils wieder mit einer Frist von 4 Monate zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt werden. Für Verträge, die die Bereitstellung physischer Produkte beinhalten, welche individuell programmiert oder konfiguriert werden, wie z. B. Aufsteller zur Förderung von Bewertungen oder zur Verlinkung auf Social-Media-Accounts, und für die eine monatliche Pauschale berechnet wird, wird eine Mindestlaufzeit von 36 Monaten angesetzt, orientiert an der geplanten Nutzungsdauer.

10.4. Abweichend von Ziffer 10.3. können die Parteien eine Laufzeit von 3, 6, 12 oder 24 Monaten vereinbaren. Sofern der Vertrag für eine Laufzeit von 3 Monaten geschlossen wird, kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 1 Monat frühestens zum Ablauf der Laufzeit gekündigt werden. Soweit keine Kündigung erfolgt, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um weitere 12 Monate, wenn nicht spätestens 1 Monat vor Ablauf des Vertrages gekündigt wird. Sofern der Vertrag für eine Laufzeit von 6 Monaten geschlossen wird, kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 2 Monaten frühestens zum Ablauf der Laufzeit gekündigt werden. Soweit keine Kündigung erfolgt, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um weitere 12 Monate, wenn nicht spätestens 2 Monate vor Ablauf des Vertrages gekündigt wird. Sofern der Vertrag für eine Laufzeit von 12 Monaten geschlossen wird, kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Monaten frühestens zum Ablauf der Laufzeit gekündigt werden. Soweit keine Kündigung erfolgt, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um weitere 12 Monate, wenn nicht spätestens 4 Monate vor Ablauf des Vertrages gekündigt wird. Sofern der Vertrag für eine Laufzeit von 24 Monaten geschlossen wird, kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Monaten frühestens zum Ablauf der Laufzeit gekündigt werden. Soweit keine Kündigung erfolgt, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um weitere 24 Monate, wenn nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf des Vertrages gekündigt wird.

10.5. Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich (per Einwurf-Einschreiben) abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.

10.6. Im Fall der vorzeitigen Kündigung des Kunden aus wichtigem Grund bleibt der Vergütungsanspruch der Agentur unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Agentur kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

10.7. Der Vertrag kann nur in Schriftform per Einwurf-Einschreiben gekündigt werden. Das Übermittlungsrisiko trägt die jeweils kündigende Partei.

11. Geheimhaltung und Datenschutz

11.1. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen dieses Vertrages zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich bezeichneten oder gekennzeichneten Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“), insbesondere Informationen, Daten, Ideen, Konzepte und Businessmodelle, Methoden und Know-how vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für Informationen deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie er eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

11.2. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für die vertragsgemäße Leistungserbringung und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei verwertet, an Dritte weitergegeben oder sonst genutzt werden. Im Übrigen ist die Verwertung, Weitergabe an Dritte oder sonstige Nutzung vertraulicher Informationen ausgeschlossen, es sei denn, die jeweilige Partei ist gesetzlich zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt bzw. verpflichtet. Sofern gesetzlich zulässig, wird die berechtigte bzw. verpflichtete Partei die jeweils andere Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

11.3. Die Parteien werden die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, (freie) Mitarbeitern oder Dritten, denen vertrauliche Informationen weitergegeben und offengelegt werden, mit der Maßgabe auferlegen, dass die Geheimhaltungspflicht auch über das Ende des jeweiligen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.

11.4. Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen sind vertrauliche Informationen, die 11.4.1. bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich allgemein bekannt wurden, ohne gegen die Geheimhaltungspflicht zu verstoßen; 11.4.2. die die jeweils andere Partei unabhängig von diesem Vertrag oder der betroffenen Partei selbst entwickelt hat; 11.4.3. die jeweils andere Partei von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der betroffenen Partei ohne Geheimhaltungsverpflichtung erhalten hat; oder 11.4.4. die von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden dürfen bzw. müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu berechtigte bzw. verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber rechtzeitig informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen. Der Nachweis für das Vorliegen einer vorbezeichneten Ausnahme obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

11.5. Die Parteien werden die in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei auf deren Aufforderung nach Vertragsbeendigung herausgeben oder unwiederbringlich vernichten. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse, sofern deren Herausgabe oder Vernichtung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.

11.6. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die vereinbarte Vertragslaufzeit und endet automatisch mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung.

11.7. Die Agentur ist berechtigt, dasjenige Erfahrungswissen (z. B. Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how), welches im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der von der Agentur zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist, zu nutzen. Dies gilt nicht im Falle der drohenden Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte des Kunden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltung bleibt hiervon unberührt.

11.8. Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.

11.9. Sofern und soweit die Agentur im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien mit dem Abschluss des Hauptvertrags einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen. In diesem Fall wird die Agentur als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 Abs. 3 DSGVO tätig und wird die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach diesen Bestimmungen und nach den Weisungen des Kunden verarbeiten. Ergänzend zu diesen AGB gelten spezielle Regelungen des Auftragsverarbeitungsvertrags einsehbar und abrufbar unter dem Link www.msrecruiting.de/avv. 

12. Höhere Gewalt

12.1. Die Agentur haftet nicht in Fällen höherer Gewalt. Unter Fälle von höherer Gewalt fallen alle unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die selbst im Falle ihrer Vorhersehbarkeit außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend folgende Ereignisse: Naturkatastrohen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkane, Taifune und Blitzschlag sowie andere Unwetter ähnlichen Ausmaßes, Erdbeben, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer, Seuchen, Pandemien, Epidemien und infektiöse Krankheiten (soweit eine solche von der WHO oder einem Ministerium ausgerufen wurde oder durch das Robert-Koch-Institut ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ festgelegt wurde), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden- und Regierungsanordnungen, kardinale Rechtsänderungen, Rohstoff- und Materialbeschaffungsschwierigkeiten bzw. Lieferengpässe, Sabotage, Streiks, Unruhen, Aussperrung.

12.2. Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, ist die Agentur berechtigt, die Leistungserbringung je nach Umfang und Dauer des Ereignisses höherer Gewalt zu unterbrechen und bei Verzögerungen von mehr als zwei (2) Monaten ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Agentur geltend gemacht werden können. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Leistungserbringung gerät die Agentur nicht in Verzug. 

12.3. Im Falle des Eintritts eines Ereignisses höherer Gewalt ist die betroffene Partei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis in Schrift- oder Textform (ein mit der Post versandter Brief oder per E-Mail) über den Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt und die Folgen seiner Leistungsbeeinträchtigung zu informieren.

12.4. Beide Parteien sind verpflichtet, alles ihnen Mögliche und Zumutbare zur Schadensminderung zu unternehmen.

12.5. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

13. Änderungsvorbehalt der AGB

13.1. Die Agentur behält sich vor, diese AGB jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern, es sei denn, dies ist für den Kunden nicht zumutbar. Die Agentur wird den Kunden über Änderungen der AGB rechtzeitig in Textform benachrichtigen. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. Die Agentur wird den Kunden in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. Widerspricht der Kunde den Änderungen innerhalb der vorgenannten Frist, so besteht das Vertragsverhältnis zu den ursprünglichen AGB fort.

13.2. Die Agentur behält sich darüber hinaus vor, diese AGB zu ändern, soweit die Agentur hierzu aufgrund einer Änderung der Rechtslage verpflichtet ist; soweit die Agentur damit einem gegen sich gerichteten Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt; soweit die Agentur zusätzliche, gänzlich neue Dienstleistungen, Dienste oder Dienstelemente einführt, die einer Leistungsbeschreibung in den AGB bedürfen, es sei denn, dass bisherige Vertragsverhältnis wird dadurch nachteilig verändert; wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Kunden ist; oder wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist, es sei denn, sie hat wesentliche Auswirkungen für den Kunden.

13.3. Das Kündigungsrecht der Parteien bleibt hiervon unberührt.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Die Abtretung von Rechten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei.

14.2. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.3. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Agentur in Gaimersheim. Die Agentur ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand: 08.11.2021